Allgemein anerkannte Regeln der Technik, BGH-Urteil vom 14. 11. 2017

Was sind sog. Anerkannte Regeln der Technik?

Anerkannte Regeln der Technik sind sämtliche Vorschriften und Bestimmungen, die sich in der Theorie als richtig erwiesen und in der Praxis bewährt haben.

Beispiele

- DIN-Vorschriften

- Einheitliche technische Baubestimmungen

- VDE-Vorschriften

- Unfallverhütungsvorschriften

- Arbeitsstätten-VO

Grundsätzlich haben  nach der Rechtsprechung DIN Normen die widerlegbare Vermutung , dass sie als anerkannte Regeln der Technik anzusehen sind.  Beachten Sie als AN die einschlägigen  DIN-Normen bei der Ausführung, so muss der AG nachweisen, dass Ihre Leistung als AN gleichwohl den anerkannten Regeln der Technik widerspricht. Beispiel DIN 4109 Schallschutz, die nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Die anerkannten Regeln der Technik können sich weiterentwickelt haben, obwohl noch keine neue DIN-Norm existiert.

Was gilt, wenn sich die anerkannten Regeln der Technik nach Vertragsabschluss, aber vor Abnahme verändern?

Muss der AN die alte oder die neue Norm anwenden?

Das oben zitierte neueste BGH-Urteil vom 14. 11. 17 bestätigt, dass auch bei VOB-Vertrag  bei Abnahme die neuen geltenden anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Der AN muss in einem solchen Fall den AG über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen aufklären.

Sog. Sowieso-Kosten können über Nachträge gem. § 2 Ziffer 5+6 VOB/B, d.h. die Kosten, die durch die Änderung des Bausolls aus der Ausschreibung gegenüber der Anpassung an das neue sog. Erfolgssoll entstehen, geltend gemacht werden. Die Vereinbarung über die Vergütung des Angebots deckt lediglich das Bausoll ab.

Praxistip: Nachträge möglichst vor der Ausführung vereinbaren.

Es kann vereinbart werden, dass nur das Bausoll erfüllt werden soll. Ordnet der Auftraggeber nach Aufklärung das Erfolgssoll nicht an, dann ist der AN nicht verpflichtet, die entsprechenden Mehrleistungen auszuführen.

Praxistip: Möglichst Vereinbarung herbeiführen.

Die Anmeldung von Bedenken gem. § 4 Ziff. 3 VOB/B ist notwendig, wenn die Aufklärung über die Nichteinhaltung der damit verbundenen Konsequenzen und Risiken nicht fruchtet, bzw. keine Reaktion des AG erfolgt.

Praxistip: Bedenken immer schriftlich und an den AG richten; Architekt reicht im Regelfall nicht aus.